Teilnahmebedingungen

Förderrichtlinie zur Unterstützung der An-und Umsiedelung von inhabergeführten Betrieben in der Rottweiler Innenstadt

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Förderziele

Ziele sind

  • die Ansiedelung neuer Einzelhandelsbetriebe in der Rottweiler Innenstadt
  • die Umsiedelung bestehender Einzelhandelsbetriebe in innerstädtische Lagen
  • die Verbesserung des Branchenmix
  • die teilweise oder gänzliche Schließung der ebenerdigen Geschäftslücken in den Geschäftsstraßen
  • eine langfristige bzw. dauerhafte Ansiedelung von attraktivitätssteigernden Betrieben
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Förderbereich

Gefördert werden Erdgeschosslagen in der Rottweiler Innenstadt.

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Förder-Zielgruppe

  • Inhabergeführte Unternehmen, deren Geschäftsgründung, Geschäftsübernahme bzw. Geschäftsverlagerung oder spezielle Geschäftserweiterung bevorsteht
  • Einzelhandel und sonstige neue, attraktive Formate, auch aus Handwerk, Dienstleistung und Gastronomie, die zu einer Belebung der Innenstadt beitragen.
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Umfang der Förderung

Gefördert wird in Form eines zweijährigen Mietzuschusses. Der Mietzuschuss beträgt maximal 70 % des ortsüblichen Mietzinses (Nettokaltmiete), jedoch maximal 700 € monatlich. Der Zuschuss wird im ersten Jahr zu 100 % gezahlt, im zweiten Jahr verringert er sich auf 50 % des festgelegten Zuschusses. Er wird monatlich direkt an den/die Vermieter/-in gezahlt.

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Antragsberechtigung & Antragsstellung

Antragsberechtigt sind alle Unternehmer/-innen der Förder-Zielgruppe, die im Fördergebiet einen Betrieb eröffnen und über geregelte Öffnungszeiten verfügen. Die Förderung ist schriftlich über die Webseite www.starte-in-rottweil.de zu beantragen. Über die Mittelvergabe entscheidet der Ausschuss für Mietförderung. Ein Mietvertrag oder auch ein vorläufiger Mietvertrag ist vorzulegen. Die Mietförderung ist an das beantragte Mietobjektgebunden. Pro Jahr können bis zu drei Mietförderungen vergeben werden.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Eine Förderung erfolgt vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

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Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt ab 1.7.2024 in Kraft. Die Zahlung der Mietförderung erfolgt ab dem im Mietvertrag genannten Beginn des Mietverhältnisses.